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Schritt 3: Staatliche Förderung nutzen

Einsparmöglichkeiten durch staatliche Förderungen erleichtern die Hausfinanzierung

Hausfinanzierung: Staatliche Förderung

Fördermittel erleichtern die Hausfinanzierung und wer seinen Traum vom Wohnen realisieren will, sollte mit dem Baubeginn warten, bis die Bewilligung vorliegt. Meist ist es auch möglich, unterschiedliche Förderungen zu kombinieren und insbesondere für Familien mit Kindern stehen die Chancen gut. Die Kommunen offerieren attraktive Angebote, die jedoch regional variieren. Darüber hinaus stehen auch Förderangebote von Bund und Ländern zur Verfügung, die auf Bundesebene von der Wohn-Riester-Förderung und Angeboten der staatlichen KfW-Förderbank ergänzt werden.

KfW-Bank: Förderungen für Jedermann

Wohneigentumsprogramme der staatlichen Förderbank sind nicht an feste Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz gebunden. Für den Erwerb oder Bau einer selbst genutzten Immobilie vergibt die KfW-Bank attraktive Baudarlehen. Bis zu 30 Prozent der gesamten Kosten werden bis zu einer maximalen Höhe von 100.000 Euro finanziert. Alle, die sich für ein besonders energieeffizientes Gebäude entscheiden, gehören nicht nur zu den Vorreitern in Sachen Umweltschutz, sondern profitieren auch von günstigen Zinsbedingungen. Erreicht beispielsweise ein Niedrigenergiehaus des Bedarfsstandards eines Passivhauses, winken Niedrigzinsen und ein zusätzlicher Tilgungszuschuss. Von den Förderprogrammen der KfW-Bank profitieren alle Antragsteller und dies unabhängig vom Einkommen und Familienstand. Die Anträge müssen über die durchleitende Hausbank gestellt werden.

Riester-Förderung: Mit Vater Staat günstiger in das Eigenheim

Die staatliche Riester-Förderung ermöglicht seit dem Jahr 2008 auch künftigen Immobilienbesitzern die Chance, mit staatlichen Zulagen und steuerlichen Erleichterungen die Hausfinanzierung zu vereinfachen. Kapital, das auf einem konventionellen Riester-Vertrag für die Altersvorsorge angespart wurde, lässt sich als Eigenkapital bei der Immobilienfinanzierung nutzen. Selber bewohntes Wohneigentum, das nach dem Jahr 2007 gebaut oder erworben wurde, wird über den Riester-Vertrag gefördert. Außen vor bleiben jedoch vermietete Wohngebäude und Modernisierungsmaßnahmen.

Dieser Grundstein der Wohn-Riester-Förderung, angespartes Vermögen als Eigenkapital zu verwenden, bezieht sich nicht nur auf alle geförderten Bausparverträge, sondern auch auf alle Riester-Varianten wie Fonds- oder Banksparpläne. Wahlweise kann der Riester-Sparer auf bis zu 75 Prozent seines Kapitals zurück greifen, oder es sogar komplett verwenden. Jedoch ist die Auszahlung nur in Verbindung mit dem Erwerb von Wohneigentum zulässig und muss bei der Zentralen Zulagenstelle beantragt werden. Das Riester-Vermögen dient nicht der Sondertilgung einer laufenden Baufinanzierung und eine Sonderregelung greift nur zum Rentenbeginn. In diesem Fall wird dem Immobilienbesitzer ermöglicht, das Vorsorgevermögen für das Tilgen der Restschuld aus einem bestehenden Darlehen zu entnehmen.

Wohn- Riester-Darlehen: zwei Varianten für die Darlehenstilgung

Neben der Kapitalentnahme aus einem bestehenden Riester-Vertrag, eröffnet ein Riester-Darlehen ebenso attraktive Möglichkeiten, die selbstgenutzte Immobilie steuerlich gefördert zu finanzieren. Das Riester-Darlehen ist eine Kreditvariante, bei der Steuervorteile und staatliche Zulagen in die Tilgung einfließen. Möglich ist ein Riester-Darlehen in Form eines konventionellen Annuitätendarlehens mit einer direkten Tilgung. Diese Möglichkeit unterscheidet sich von klassischen Baudarlehen nur durch die Riester-Förderung. Anders konzipiert ist das Riester-Darlehen als Kombikredit über eine Bausparkasse. Es besteht aus einem Bausparvertrag und einem tilgungsfreien Kredit. Dieser finanziert die gewählte Bausparsumme bis zur Zuteilung vor.

Beide Wohn-Riester-Varianten sind jedoch an Förderbedingungen geknüpft: Der Immobilienbesitzer muss seinen Lebensmittelpunkt im geförderten Wohngebäude haben und der gewählte Vertrag muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert worden sein. Darüber hinaus verpflichtet sich der Darlehensnehmer, seine Darlehensschuld bis zum 68. Lebensjahr zu tilgen.